Rechtsprechung
   BVerwG, 15.08.2023 - 9 B 9.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,28750
BVerwG, 15.08.2023 - 9 B 9.23 (https://dejure.org/2023,28750)
BVerwG, Entscheidung vom 15.08.2023 - 9 B 9.23 (https://dejure.org/2023,28750)
BVerwG, Entscheidung vom 15. August 2023 - 9 B 9.23 (https://dejure.org/2023,28750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,28750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 9 B 9.23
    Eine den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt daher die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 21. Februar 2023 - 9 B 1.23 - juris Rn. 3).

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 21. Februar 2023 - 9 B 1.23 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 21.02.2023 - 9 B 1.23

    Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Begründung für die

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 9 B 9.23
    Eine den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt daher die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 21. Februar 2023 - 9 B 1.23 - juris Rn. 3).

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 21. Februar 2023 - 9 B 1.23 - juris Rn. 5).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 9 B 9.23
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt allerdings, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 - NVwZ 2022, 1634 Rn. 39).
  • BVerfG, 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08

    Unvordenkliche Verjährung und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 9 B 9.23
    Sie setzt sich mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 - NVwZ 2009, 1158 und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 31. Mai 2018 - 9 B 39.17 - juris Rn. 12) zu Fällen der sogenannten unvordenklichen Verjährung, auf die das Berufungsgericht seine Annahmen zur Beweislast stützt, nicht auseinander.
  • BVerwG, 28.07.2022 - 7 B 15.21

    Genehmigung Windenergieanlage

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 9 B 9.23
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt allerdings, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 - NVwZ 2022, 1634 Rn. 39).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 8 B 20.13

    Revisibilität von Mängeln des Verwaltungsverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 9 B 9.23
    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 8 B 20.13 - ZOV 2014, 48 Rn. 14 und vom 12. Februar 2020 - 9 B 30.19 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 31.05.2018 - 9 B 39.17

    Öffentlichkeit des über die Hofstelle führenden Weges i.R.d. Nutzung und Duldung

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 9 B 9.23
    Sie setzt sich mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 - NVwZ 2009, 1158 und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 31. Mai 2018 - 9 B 39.17 - juris Rn. 12) zu Fällen der sogenannten unvordenklichen Verjährung, auf die das Berufungsgericht seine Annahmen zur Beweislast stützt, nicht auseinander.
  • BVerwG, 12.02.2020 - 9 B 30.19

    Vorwurf der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes; Auslegung eines

    Auszug aus BVerwG, 15.08.2023 - 9 B 9.23
    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 8 B 20.13 - ZOV 2014, 48 Rn. 14 und vom 12. Februar 2020 - 9 B 30.19 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 21.02.2024 - 9 PKH 3.23
    Der Antrag des Klägers, ihm für zwei Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2023 - 9 B 9.23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  • VG Schleswig, 08.06.2023 - 9 B 19/23

    Schließung der Freien Dorfschule Lübeck rechtmäßig

    Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Antragsgegner mit, die Zahlung des Landesausschusses gemäß §§ 119 ff. SchulG ab dem Monat März 2023 einzustellen (vgl. hierzu das Verfahren 9 B 9/23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht